Asylrecht

in Deutschland

Artikel 16 a Grundgesetz

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland haben politisch Verfolgte das Recht auf Asyl.

Das Asylrecht wird in Deutschland gewährt
- auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951,
- auf Grund der deutschen Verfassung: Das Asylrecht ist ein Grundrecht, das Ausländern zusteht.

Politische Verfolgung

Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Daraus folgt, dass eine Verfolgung als politisch anzusehen ist, wenn sie dem Einzelnen
- in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen,
- gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
- die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Asylrechtsrelevant

Allerdings ist nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – eine asylrelevante Verfolgung. Vielmehr muss es sich
- um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln,
- die in ihrer Intensität darauf gerichtet ist, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen,
- und die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinnehmen müssen.

Grundsätzlich muss es sich um eine staatliche Verfolgung handeln. Die Verfolgung muss also vom Staat ausgehen. Eine nichtstaatliche Verfolgung ist als quasistaatliche Verfolgung dann relevant, wenn
- sie dem Staat zuzurechnen ist oder
- der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist.

Allgemeine Notsituation reicht nicht

Als Gründe für die Gewährung von Asyl sind damit allgemeine Notsituationen ausgeschlossen, also z.B.:
- Armut, Bürgerkriege,
- Naturkatastrophen oder
- Perspektivlosigkeit.

Unter Umständen kommt aber die Gewährung von subsidiärem Schutz in Frage.

Das Asylrecht in Deutschland ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist. Als "sichere Drittstaaten" bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Sicherer Drittstaat

Das Asylrecht in Deutschland ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist. Als "sichere Drittstaaten" bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Asylverfahren

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, ist ein Asylbewerber. Er muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dieses ist im Asylgesetz festgelegt.

Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).