Ein Ausländer, der das Asylrecht beanspricht, wird Asylbewerber genannt. Die Anerkennung seines Rechts erfordert in Deutschland ein spezielles Verfahren. Dieses ist im Asylgesetz niedergelegt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und seine Außenstellen sind zuständig für das Asylverfahrens.
Das Asylgesetz
Das Asylgesetz regelt den Ablauf des Asylverfahren in Deutschland. Somit konkretesiert es das durch Art. 16a Grundgesetz abgesicherte Recht auf Asyl. Gemeinsam mit dem Aufenthaltsgesetz und den ausführenden Verordnungen stellt das Asylgesetz den größten Teil des Ausländerrechts dar.
Erstaufnahme
Flüchtlinge, die die Grenze nach Deutschland überquert haben, können in jeder Behörde, auch bei der Polizei, den Willen äußern, einen Asylantrag zu stellen. Sobald dies geschehen ist, erfolgt die Erstaufnahme der Flüchtlinge. Sie werden dann einer Erstaufnahmeeinrichtung zugeteilt, in der sich sich zunächst aufhalten müssen.
Asylantrag
Der förmliche Asylantrag kann nur beim "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" (BAMF) gestellt werden, und zwar in aller Regel persönlich. Man muss somit eine Außenstelle des Amtes aufsuchen, um den Asylantrag zu stellen.
Das Dublin Verfahren steht vor dem eigentlichen Asylverfahren, da es regelt, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Anhörung
Kern des Asylverfahrens ist die Anhörung vor dem Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Hier trägt der Asylbewerber seine Gründe vor.
Sonderbeauftragte
Sonderbeauftragte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge werden in Asylverfahren eingesetzt, denen besonders schwerwiegende Gründe zugrunde liegen.
Schutzarten
Das Asylgesetz kennt unterschiedliche Schutzarten, die abgestuft hintereinander stehen und dementsprechend geprüft werden.
Entscheidung
Nach der Anhörung erläßt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Bescheid. Das ist die Entscheidung über den Asylantrag, also die Anerkennung oder Ablehnung.
Rechtsmittel
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann der Asylbewerber Rechtsmittel einlegen. Das bedeutet insbesondere, er kann vor dem Verwaltungsgericht klagen.