Erstaufnahme im Asylverfahren

Wer als Asylsuchender nach Deutschland kommt, muss sich also an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung (ZAA) des jeweiligen Bundeslandes wenden und sich dort als asylsuchend melden. Die jeweilige ZAA ist nicht immer eine Außenstelle des BAMF. In der ZAA werden die Flüchtlinge registriert. Über das elektronische Verteilungssystem "Easy" werden die Flüchtlinge dann nach einem Quotensystem, dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel", auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Die Quoten werden jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

Nicht jede Außenstelle des BAMF in den Bundesländern bearbeitet alle Herkunftsländer. Und nicht immer passiert diese Verteilung auf die Bundesländer am selben Tag.

Ist ein Flüchtling registriert, bekommt er einen Krankenschein. Anschließend wird er in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Gibt es dort zu wenige Plätze, muss der Flüchtling einige Nächte in einer Notunterkunft verbringen.

Im Einzelnen:

In Deutschland muss der Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.

Verteilung auf die Bundesländer

Wenn ein Schutzsuchender äußert einen Asylantrag zu stellen, wird er an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen deutschen Bundeslandes verwiesen. Die gleichmäßige Erstverteilung der Schutzsuchenden auf alle Bundesländer erfolgt auf der Grundlage der Herkunftsländerzuständigkeit und eines Quotensystems, des so genannten Königsteiner Schlüssels. Dieses Quotensystem berücksichtigt das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl der Bundesländer und wird jährlich von der Bund-Länder-Kommission ermittelt. So ist eine ausgeglichene und die Kapazitäten berücksichtigende Verteilung der Schutzsuchenden auf alle deutschen Bundesländer sichergestellt.

Aufnahmeeinrichtung

Nachdem das zuständige Bundesland ermittelt ist, muss sich der Schutzsuchende bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung melden. Die Aufnahmeeinrichtung sorgt für seine Unterbringung, versorgt ihn mit Lebensmitteln und informiert die nächstgelegene Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Unbegleitete Minderjährige

Minderjährige Schutzsuchende, die ohne Begleitung eines für sie rechtlich verantwortlichen Erwachsenen nach Deutschland gekommen sind, unterfallen der Obhut des örtlich zuständigen Jugendamtes. Zusätzlich bestellt das örtliche Gericht einen Vormund. Dieser vertritt im anschließenden Abklärungs- oder "Clearingverfahren" den unbegleiteten Minderjährigen und bespricht seine Situation umfassend mit den beteiligten Stellen. Das sind z.B. die Ausländerbehörde und Wohlfahrtsverbände oder Kirchen.

Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung

Für die Dauer des Asylverfahrens, müssen die Flüchtlinge bis zu sechs Wochen, höchstens jedoch drei Monate lang in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen. Sie sollen für die Mitarbeiter des BAMF jederzeit erreichbar sein. Sie werden mit Essen, Kleidung sowie Taschengeld versorgt.