Asylantrag

Bewerber muss Antrag persönlich stellen

Der Asylbewerber muss seinen Antrag (wenn keine Besonderheiten vorliegen) persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge stellen. An diesem Termin nimmt auch ein vom Bundesamt geladener Dolmetscher teil.

Bei Antragstellung wird der Asylbewerber über seine Rechte und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt. Diese Informationen werden ihm schriftlich in seiner Sprache übergeben.

Akte

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge legt eine elektronische Akte an und erfasst die persönlichen Daten des Antragstellers. Alle Asylantragsteller, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden erkennungsdienstlich behandelt, insbesondere fotografiert und es werden von ihnen Fingerabdrücke genommen. So kann ermittelt werden, ob sich der Asylbewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt - eventuell unter anderem Namen - in Deutschland aufgehalten hat oder ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Aufenthaltsgestattung als Ausweisdokument

Bei der Antragstellung erhält der Asylantragsteller ein Ausweisdokument, die Aufenthaltsgestattung. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Aufenthaltsgestattung immer bei sich zu tragen und bei Personenkontrollen der Polizei vorlegen.

Anderes Bundesland

Ist bei der Erstaufnahme entschieden, dass der Flüchtling in ein anderes Bundesland muss, bekommt er eine Fahrkarte. Er muss zu der dortigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fahren. Dort muss er seinen Asylantrag persönlich stellen und bekommt Papiere, die ihn dazu berechtigen, sich in Deutschland aufzuhalten.