Dublin-Verfahren steht vor dem Asylverfahren
Die Dublin-Verordnung ist gegenwärtig in dritter Fassung in Kraft. Sie ist eine Fortschreibung des Dubliner Übereinkommens aus dem Jahr 1990.
Die Dublin-Verordnung regelt, dass jeder Asylantrag, der im "Dublin-Raum" gestellt wird, inhaltlich nur durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein geprüft wird.
Welcher Staat ist für das Asylverfahren zuständig
Das Dublin-Verfahren ist ein Zuständigkeitsverfahren, das vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrags stattfindet. Im "Dublin-Verfahren" wird entschieden, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert den Asylbewerber, dass ein Dublin-Verfahren geprüft wird und befragt ihn zu Gründen, die gegen eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sprechen.
Überstellung in den Mitgliedsstaat
Wenn der nach dem Dublin-Verfahren zuständige Mitgliedstaat der Überstellung des Asylbewerbers zugestimmt hat, erstellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Bescheid, in dem es die Überstellung in den Mitgliedstaat anordnet. Hiergegen kann der Asylbewerber Rechtsmittel einlegen.
Für die Durchführung der Überstellung sind Ausländerbehörde und Bundespolizei zuständig, während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung koordiniert.