Asylgesetz
§ 64 Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
§ 24 Pflichten des Bundesamtes
§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrags
§ 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit
§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
§ 43a (weggefallen)
§ 43b (weggefallen)
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
§ 68 (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)
§ 70 (weggefallen)
§ 73 Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft
§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 77 Entscheidung des Gerichts
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80 Ausschluss der Beschwerde
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
§ 88 Verordnungsermächtigungen
§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.