Flüchtlingsschutz

Hilfe in Deutschland

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz

Damit in Deutschland Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Asylgesetz vorliegen:

Ein Ausländer wird als Flüchtling anerkannt wird, wenn er
- begründete Furcht hat vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- sich deshalb außerhalb seines Herkunftslandes befindet,
- den Schutz des Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen oben genannter Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Verfolgung

Unerheblich ist, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen
- vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder
- von nichtstaatlichen Akteuren, wenn staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.

Als Verfolgung werden Handlungen angesehen
- die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung),
oder
- deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.

Beispiele

Handlungen, die als Verfolgung gelten können, sind beispielsweise:
- Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder von der Justiz ausgehende Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen ,
- Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind.

Weitere Schutzformen

Weiter Schutzformen für Ausländer sind das Asylrecht und der Subsidiäre Schutz.