Ernsthafter Schaden droht

Eine Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter erfolgt, wenn
- stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und
- der Betroffene den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen will.

Ein ernsthafter Schaden in diesem Sinn ist:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ein ernsthafter Schaden im o.g. Sinne kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Liegen Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vor, ist der Antragsteller von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.

Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU

Beim subsidiären Schutz, der in § 4 Asylgesetz normiert ist, handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, auch Qualifikationsrichtlinie genannt.

Zuvor gab es im deutschen Recht keinen eigenen Status für Ausländer, die nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a GG oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt wurden. Bei ihnen wurde, wenn sie die Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie erfüllten, ein Abschiebungsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz festgestellt.

Die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) wurde zum 1. Dezember 2013 rechtswirksam. Seither gilt §?4 Abs. 1 AsylG und die Prüfung des Schutzstatus ist entsprechend § 13 Abs. 2 AsylG ausdrücklich Teil des Asylantrages.

Aufenthaltserlaubnis

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz. Diese ist zunächst für ein Jahr zu erteilen und danach für zwei Jahre zu verlängern.

Die berechtigten Personen haben einen Anspruch auf Sozialleistungen und minderjährige subsidiär Schutzbedürftige haben einen Anspruch auf Zugang zu Bildung.

Personen, bei denen nationale Abschiebungsverbote festgestellt werden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.

Niederlassungserlaubnis

Ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nach dreijährigem rechtmäßigem Aufenthalt ist für Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative AufenthG nicht gegeben.

Für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis muss diese Personengruppe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erfüllen, die u.a. einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt fordern.

Daueraufenthalt-EU

Ein Erwerb des Daueraufenthalt-EU ist für europarechtlich subsidiär Schutzbedürftige nicht ausgeschlossen und kann im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis bereits nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt erworben werden.