Asylbewerbereleistungsgesetz
§ 1a: Anspruchseinschränkung
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, denen eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder bei denen diese abgelaufen ist, haben keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, sie waren unverschuldet an der Ausreise gehindert. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder die Schweiz zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.
Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 1a Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 2015 (Quelle Bt-Ds 18/6185)
Die neuen Absätze 2 und 3 sehen in bestimmten Fällen eine weitergehende Anspruchseinschränkung vor. Absatz 2 bestimmt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht ausgereist sind, obwohl sie unverzüglich zur Ausreiseverpflichtet waren oder ihre Ausreisefrist (Ausreisedatum) abgelaufen ist, keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den §§ 2,3 und 6 haben. Diese Leistungseinschränkung ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigten unverschuldet an der Ausreise gehindert waren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Ausreise bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgeschlossen sind (z.B. Reiseunfähigkeit oder faktisch keine Reisemöglichkeit). Sie erhalten als Leistungen nach diesem Gesetz anstelle der Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 grundsätzlich nur noch Ernährung sowie Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur in begründeten Einzelfällen und nur hinsichtlich einzelner Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 möglich. Die Leistungen nach Absatz 2 sollen als Sachleistungen erbracht werden. Die Neuregelung in Absatz 3 gewährleistet, dass unter § 1 Nummer 1 oder 5 AsylbLG fallende Leistungsberechtigte, deren Umsiedlung in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) 604/2013 der Europäischen Union) in einen anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde (im Rahmen einer sog. Umsiedlung bzw. „relocation“ durch Beschluss des Rates, vergleichbar Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland) ebenfalls anstelle von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 nur Leistungen im Sinne von Absatz 2 erhalten.